Satzung

Zuletzt geänderte Satzung lt. der Mitgliederversammlung vom 19.06.2010
geänderte Satzung lt. der Jahreshauptversammlung vom 26.03.2004
geänderte Satzung lt. der Jahreshauptversammlung vom 12.04.1991
(gemäß Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz, Geschäfts-Nr. 5 V.R.404 vom 24.03.1964)

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „Jagdgebrauchshundverein Rhein-Mosel-Lahn“ e.V.; er hat seinen Sitz in Koblenz und ist im dortigen Vereinsregister eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des „Jagdgebrauchshundverbandes e.V.“, Sitz Bonn.

§ 2 Zweck

Der Verein bezweckt die Hebung der Zucht und die Verbreitung von jagdlich vielseitig brauchbaren Jagdhunden, sowie die Veranstaltung von Leistungsprüfungen.

Als Mittel hierzu dienen die Beratung der Mitglieder in Zuchtfragen, Veranstaltung von Gebrauchsprüfungen, belehrende Vorträge, Unterstützung sonstiger jagdkynologischer Bestrebungen und Ähnliches.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jeder Unbescholtene erwerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Gewerbsmäßige Hundehändler können nicht Mitglied des Vereins werden.

Die Mitglieder haben durch vorherige Bekanntmachung Gelegenheit, etwaige Bedenken dem Vorstand vorzutragen.

Eine Ablehnung des Aufnahmegesuches geschieht ohne Angabe von Gründen.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

durch Tod
durch Austrittserklärung, mit Kündigungsfrist von einem Jahr
durch Ausschluss

Aus dem Verein kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden:

wer die Interessen des Vereins schädigt
wer die Satzung des Vereins gröblich verletzt
wer seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verein nicht nachkommt
wer den Vorstand oder Richter in ungebührlicher Weise kritisiert, Mitglieder gröblich beleidigt oder sonst unehrenhaft handelt

Ausgeschiedene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Austritt muß durch eingeschriebenen Brief dem Vorstand bis zum 15. Februar des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden.

§ 5 Beiträge / Verwendung

Das Geschäftsjahr ist das Jahr vom 01.01. – 31.12. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der durch Beschluß der Jahreshauptversammlung festgesetzt und bis 30.06. des laufenden Geschäftsjahres auf das Konto des Vereins zu überweisen ist. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Koblenz.

Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 6 Vereinsführung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter, der 2. Vorsitzende.
Beide sind selbständig zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Der Stellvertreter ist im internen Verkehr nur zur Vertretung im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden befugt.

Dem Vorstand gehören ferner an:

Der Schriftführer und sein Stellvertreter, der Schatzmeister und sein Stellvertreter und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Eines dieser Ämter kann im Bedarfsfalle von einem der Vorgenannten mitverwaltet werden.

Die Jahreshauptversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die am Schluss des Geschäftsjahres die Kassenführung einer eingehenden Prüfung unterziehen und der Hauptversammlung Bericht erstatten.

Auf ihren Antrag kann dem Vorstand Entlastung erteilt werden.

Der Vorstand wird in der Hauptversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt und bleibt solange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Neuwahl stattgefunden hat.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bleiben die anderen Mitglieder des Vorstandes bis zur nächsten Hauptversammlung, in der eine Ergänzungs- oder Neuwahl stattzufinden hat, zur Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes berechtigt.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Hauptversammlung soll jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres stattfinden.

Wahl des Vorstandes
Wahl der Kassenprüfer
Entgegennahme des Geschäftsberichtes
Entlastung des Vorstandes
Änderung der Satzung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder in der Hauptversammlung
Festsetzung des Mitgliedbeitrages
Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden, die vom Ernennungstage an beitragsfrei bleiben
Auflösung des Vereins

Mitgliederversammlungen kann der Vorsitzende jederzeit einberufen, wenn ein Bedürfnis dazu vorliegt.

Eine Jahres – Mitgliederversammlung muss stattfinden.

Die Einladungen zu allen Versammlungen und die Bekanntgabe der Tagesordnung veranlasst der Vorstand durch Rundschreiben eine Woche vorher an die Mitglieder.

Über den Verlauf jeder Versammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, die durch den 1. Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Auflösung

Der Verein erkennt die Satzung sowie die Disziplinär – und Verbandsrichterordnung des Jagdgebrauchshundeverbandes e.V. mit Sitz in Bonn an.

Damit sind die Bestimmungen dieser Vorschriften für den Verein und seine Mitglieder verbindlich.

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn ein Drittel der Mitglieder sechs Wochen vor der Hauptversammlung bei dem Vorsitzenden einen schriftlichen Antrag aus Auflösung des Vereins einreichen und sich der Vorsitzende und drei Viertel der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder dafür entscheiden.

Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Jagdgebrauchshundverband e.V. zu; der ausschließlich für gemeinnützige Zwecke das Vermögen zu verwenden hat.

Der letzte Vorsitzende hat für die Ausführung dieser Bestimmung zu sorgen.

§ 9 Inkrafttreten

Die Vorschriften des § 2 Satz 3, § 5 Satz 2 und 3 und § 8 Satz 4 treten mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19. Juni 2010 in Kraft.

§ 10 Amtszeit

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt: 5 Jahre.